Rechtstracker.at

§ 3 KRG

Fassungen
05.12.1998 bis 23.11.2009 — BGBl. I Nr. 181/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute24.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 117/2009
§ 305.12.199823.11.2009 BGBl. I Nr. 181/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.12.1998BGBl. I Nr. 181/1998

Außerkrafttretensdatum

23.11.2009danach: BGBl. I Nr. 117/2009

Abkürzung

KRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ein Beirat eingerichtet, der die in Paragraph 2, genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Finanzprokuratur;
    3. Ziffer 3
      je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
  5. Absatz 5,Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der in Absatz 2, genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Absatz 2, genannten Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt jeweils auf ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
  7. Absatz 7,Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Absatz 8,Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Gesetzesnummer

10010094

Dokumentnummer

NOR12127644

alte Dokumentnummer

N7199813081O