Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 38/1998Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1998,
Text
Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.Paragraph 52, (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 32, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Dokumentnummer
NOR12127653
Alte Dokumentnummer
N7199813197I