Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
70/02 Schulorganisation
Text
TEIL B.
Berufsbildende Schulen.
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 46. Aufgabe der BerufsschuleParagraph 46, Aufgabe der Berufsschule
(1)Absatz eins,Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.
(2)Absatz 2,Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf Grund des § 8a Abs. 3 erlassenen Ausführungsgesetzen einzurichten sind.Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz 3, erlassenen Ausführungsgesetzen einzurichten sind.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Dokumentnummer
NOR12127755
alte Dokumentnummer
N7199850857L