Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Berufsbildende mittlere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 52. Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen.Paragraph 52, Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen.
(1)Absatz eins,Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.
(2)Absatz 2,Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12127757
alte Dokumentnummer
N7199850859L