Rechtstracker.at

§ 66 SchUG

Fassungen
10.01.1998 bis 12.07.2001 — BGBl. I Nr. 22/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.09.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 6615.06.201831.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2018
§ 6610.07.201414.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 6615.02.201209.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 6613.07.200114.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2001
§ 6610.01.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 22/1998
§ 6622.07.199509.01.1998 § → § BGBl. Nr. 468/1995
§ 6601.08.199221.07.1995 BGBl. Nr. 455/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 22/1998

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001danach: BGBl. I Nr. 78/2001

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

15. ABSCHNITT

SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG

Schulgesundheitspflege

Paragraph 66, (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
  3. Absatz 4,Soweit Verordnungen auf Grund der Absatz eins bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.

Schlagworte

Klassenforum

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12127808

alte Dokumentnummer

N7199850961L