Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.Paragraph 26, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt.Abweichend von Absatz eins, ist der akademische Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Universitätslehrgang handelt.
(3)Absatz 3,Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.Wenn Absatz eins und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß Paragraph 23, die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(4)Absatz 4,Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
Dokumentnummer
NOR12127886
Alte Dokumentnummer
N7199853274L