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§ 38 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3801.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3801.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studieneingangsphase

Paragraph 38, (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.

  1. Absatz 2,Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
  2. Absatz 3,Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
  3. Absatz 4,Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.

Schlagworte

Anfängerinnentutorien

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127897

Alte Dokumentnummer

N7199853285L