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§ 48 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.08.199831.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4801.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Hauptstück

Prüfungsarten

Ergänzungsprüfungen

Paragraph 48, (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (Absatz 3,) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

  1. Absatz 2,Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Absatz eins, auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.
  3. Absatz 4,Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127906

Alte Dokumentnummer

N7199853294L