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Art. 3 § 16a

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 137/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 16a heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 76/2001
Art. 3 § 16a01.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 137/1998
Art. 3 § 16a01.09.198831.08.1999 BGBl. Nr. 326/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 137/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 76/2001

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 16 a, Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, folgende Sonderbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 3. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;
  2. Ziffer 2
    sind auf der 1. bis 3 Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;
  3. Ziffer 3
    in Klassen der 1. bis 3. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, ist ein weiterer Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für 14 Wochenstunden zu bestellen (Zweitlehrer); sofern zur Erreichung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Einsatz des Zweitlehrers in dieser Verwendung in einer weiteren Klasse erforderlich ist, ist das Ausmaß der Verwendung als Zweitlehrer in den einzelnen Klassen mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz entsprechend zu vermindern, wobei das Ausmaß die Hälfte des für die Pflichtgegenstände (ausgenommen Religion) in den betreffenden Schulstufen vorgesehenen Wochenstundenausmaßes nicht unterschreiten darf;
  4. Ziffer 4
    für gemäß Paragraph 13, zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 326/1988

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12127962

Alte Dokumentnummer

N7199853350L