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§ 9 BSEOG

Fassungen
21.08.1998 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2017
§ 921.08.199831.12.2017 BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.08.1998BGBl. I Nr. 149/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 100/2017

Abkürzung

BSEOG

Index

78 Sport

Text

3. Abschnitt
Sportpolitische Maßnahmen

Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Ziffer 3, zu verrechnen sind,
    2. Ziffer 2
      den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bildet,
    3. Ziffer 3
      die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
  2. Absatz 2,Der Normaltarif gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

Schlagworte

Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127983

alte Dokumentnummer

N7199853522L