Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Besondere Berichtslegungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bundesstelle für Sektenfragen hat die von ihr wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle in einem zusammengefaßten Bericht unter Darlegung aller datenschutzrelevanten Sachverhalte halbjährlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bericht dem Datenschutzrat zur Kenntnis zu bringen. Ein vom Datenschutzrat einzusetzender Arbeitsausschuß ist berechtigt, Einschau in die bei der Bundesstelle für Sektenfragen vorhandenen Unterlagen zu halten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.
Schlagworte
Dokumentationsfall
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR12128007
alte Dokumentnummer
N7199853547L