Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Verschwiegenheit
§ 11.Paragraph 11,
Die Organe und die Dienstnehmer der Bundesstelle für Sektenfragen sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Organe und die Dienstnehmer der Bundesstelle für Sektenfragen sind, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR12128008
alte Dokumentnummer
N7199853548L