Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Studienrichtungsvertretung
§ 17. (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.Paragraph 17, (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Studienrichtungsvertretung gehören an:
bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;
für je weitere 300 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt fünf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.
Dokumentnummer
NOR12128091
Alte Dokumentnummer
N7199912755Y