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§ 44 HSG 1998

Fassungen
01.02.1999 bis 31.01.2001 — BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.01.201430.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4401.02.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 4401.02.200131.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 4401.02.199931.01.2001 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001danach: BGBl. I Nr. 18/2001

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

Paragraph 44, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 46, zu wiederholen.
  4. Absatz 5,Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
  5. Absatz 6,Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  6. Absatz 7,Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128118

Alte Dokumentnummer

N7199912782Y