Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
6. Hauptstück
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Verfahrensbestimmungen
§ 55. (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen, der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.Paragraph 55, (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen, der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages und eines besonderen Beitrages, sind die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.
(4)Absatz 4,Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Auf die Verfahren gemäß Absatz 2 und 3 sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 51/1991
Dokumentnummer
NOR12128129
Alte Dokumentnummer
N7199912793Y