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§ 17 DMSG

Fassungen
01.01.2000 bis 17.06.2013 — BGBl. I Nr. 170/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 1718.06.201331.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 92/2013
§ 1701.01.200017.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 170/1999
§ 1714.04.197831.12.1999 BGBl. Nr. 167/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 170/1999

Außerkrafttretensdatum

17.06.2013danach: BGBl. I Nr. 92/2013

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bewilligung der Ausfuhr

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,1. In allen Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (Paragraph 18,) dar.

2. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung - einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Ziffer eins, nicht erteilt wird.

  1. Absatz 2,Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Absatz eins, sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.
  2. Absatz 3,Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.
  3. Absatz 4,Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 6 und Paragraph 25 a,) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.
  4. Absatz 5,In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 6, oder Paragraph 25 a,) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.
  5. Absatz 6,Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt Paragraph 6, Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128305

alte Dokumentnummer

N7199914702O