Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56cParagraph 56 c
Index
72/13 Studienförderung
Text
Sprachstipendien
§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.Paragraph 56 c, (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.
(2)Absatz 2,Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Dokumentnummer
NOR12128376
alte Dokumentnummer
N7199956854L