Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2019 — BGBl. I Nr. 24/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 1801.09.199931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 24/1999
§ 1801.09.198631.08.1999 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 24/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 15/2019

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Schlichtungsausschuß

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,In jedem Studentenheim ist zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut – jedoch mit Ausnahme der Kündigung und der Streitigkeiten über die Räumung des Heimplatzes sowie über die Höhe des Benützungsentgeltes – für eine Funktionsperiode von jeweils einem Jahr, beginnend mit dem jeweiligen Wintersemester, ein Schlichtungsausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2,Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Personen, und zwar aus dem Vertreter des Heimträgers und dem Vorsitzenden der Heimvertretung, sofern diese hiefür nicht einen Vertreter namhaft macht sowie aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestellt.
  3. Absatz 3,Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters nicht zustande, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Vorsitzenden aus dem Kreis der Universitätslehrer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Bediensteten der zentralen Verwaltungen der Universitäten und der Universitäten der Künste des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128408

Alte Dokumentnummer

N7199956897L