Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1999BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1aArtikel 2, Paragraph eins a
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Anspruchsberechtigte
§ 1a.Paragraph eins a,
Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:
österreichische Staatsbürger,
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, undnicht vom Anwendungsbereich der Ziffer eins und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12128486
Alte Dokumentnummer
N7199957781L