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§ 11a FTFG

Fassungen
21.05.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 79/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a01.01.200214.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2004
§ 11a21.05.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 79/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

21.05.1999BGBl. I Nr. 79/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 11 a, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 5 und auf Paragraph 11 b, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  2. Absatz 3,Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Absatz eins, über das Gesamtobligo gemäß Absatz 2, hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Der Fonds hat für Haftungen gemäß Absatz eins und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  4. Absatz 5,Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 4, die Summe der Gutschriften übersteigt.

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR12128516

alte Dokumentnummer

N7199959205L