Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen AkademienParagraph 111, Aufbau der Berufspädagogischen Akademien
(1)Absatz eins,Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.
(2)Absatz 2,Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(3)Absatz 3,Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,) (6)Absatz 6,An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12128652
alte Dokumentnummer
N7199959785L