Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999BGBl.Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Abschließende Prüfungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3)Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010
Dokumentnummer
NOR12128671
alte Dokumentnummer
N7199959816L