Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69aParagraph 69 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 69a.Paragraph 69 a,
(1)Absatz eins,(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem Paragraph 33, Absatz 3, folgender Satz angefügt:
„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet Paragraph 37, Absatz 6 :
„(6)Absatz 6,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
NOR12128711
alte Dokumentnummer
N7199959856L