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§ 69a SchUG-BKV

Fassungen
01.05.1999 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 99/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69a01.04.200031.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010
§ 69a01.05.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 99/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. I Nr. 99/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
  2. Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem Paragraph 33, Absatz 3, folgender Satz angefügt:

„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.“

  1. Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet Paragraph 37, Absatz 6 :
  2. Absatz 6,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12128711

alte Dokumentnummer

N7199959856L