Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/1999Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen: Paragraph 4, Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 eine praktische Prüfung.nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 5, eine praktische Prüfung.
Dokumentnummer
NOR12128718
alte Dokumentnummer
N7199959874L