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§ 28 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 167/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2801.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 2801.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2801.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 167/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und

Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

Paragraph 28, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

  1. Ziffer eins
    bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
  2. Ziffer 2
    die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
  3. Ziffer 3
    die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis'') vorgeschrieben ist.
Der internationale Charakter eines Lehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum Ausdruck gebracht werden.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.
  2. Absatz 3,Wenn Absatz eins und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
  3. Absatz 4,Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128763

Alte Dokumentnummer

N7199961923L