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§ 58 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5801.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5801.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 5801.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 58, (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (Paragraph 4, Ziffer 24,) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (Paragraph 4, Ziffer 24,) dreimal zu wiederholen. Die erste Wiederholung kann in der Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung bestehen, die zweite und dritte Wiederholung haben aus je einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen berechtigt sind (Paragraph 50, Absatz 2, 3 und 4), heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
  3. Absatz 4,Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt.
  4. Absatz 5,Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.
  5. Absatz 6,Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
  6. Absatz 7,Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.

Schlagworte

Bakkalaureatsprüfung, Magisterprüfung

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128780

Alte Dokumentnummer

N7199961940L