Rechtstracker.at

§ 70 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 7001.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 7001.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse

Antrag auf Nostrifizierung

Paragraph 70, (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums.

  1. Absatz 2,Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
  2. Absatz 3,Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Reisepaß,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,
    3. Ziffer 3
      Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,
    4. Ziffer 4
      diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
  3. Absatz 4,Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Absatz 3, Ziffer 4, ist im Original vorzulegen.
  4. Absatz 5,Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  5. Absatz 6,Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.

Schlagworte

Diplomstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128793

Alte Dokumentnummer

N7199961953L