Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1993RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Leitung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17 b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.
(2)Absatz 2,Der Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke muß denselben Bedingungen entsprechen, welche für die Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke vorgesehen sind.Der Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17 b) einer öffentlichen Apotheke muß denselben Bedingungen entsprechen, welche für die Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128911
alte Dokumentnummer
N8190719122L