Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Taxe für die Konzessionserteilung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke hat der Konzessionsinhaber eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Taxe beträgt für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer
neu zu errichtenden Apotheke 25 vH,
bestehenden öffentlichen Apotheke 50 vH
der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 7 des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254).der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Paragraph 7, des Gehaltskassengesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 254).
(3)Absatz 3,Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (§ 35 des Gehaltskassengesetzes 1959) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Taxe ihrer Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtung (Paragraph 35, des Gehaltskassengesetzes 1959) zuzuführen. Sie ist für die Versorgung der pharmazeutischen Fachkräfte und ihrer Hinterbliebenen zu verwenden.
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128919
alte Dokumentnummer
N8190719130L