Rechtstracker.at

§ 15 ApoG

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 502/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 1501.01.201028.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 1501.01.198531.12.2009 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 502/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum: Absatz 2, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, tritt mit 1. 1. 1990 in Kraft. (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,).

Text

Paragraph 15,

Übergang von Apotheken.

Wenn eine öffentliche Apotheke, welche auf Grund einer Konzession betrieben wird, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbwege auf einen anderen übergeht, so muß dieser, falls er die Apotheke betreiben will, eine neue Konzession erwirken.

  1. Absatz 2,Geht eine solche Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen auf den überlebenden Ehegatten oder auf Kinder (Wahlkinder) des Konzessionsinhabers über, so kann die Apotheke für Rechnung des überlebenden Ehegatten bis zu dessen Wiederverehelichung, längstens jedoch durch fünf Jahre nach dem Übergang der Apotheke, für Rechnung der Kinder (Wahlkinder) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf Grundlage der alten Konzession fortbetrieben werden.
  2. Absatz 3,Ist eines der Kinder (Wahlkinder), auf welche die Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers durch gesetzliche Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte von Todes wegen übergeht, ordentlicher Hörer der Studienrichtung Pharmazie oder pharmazeutische Fachkraft, so kann die Apotheke auf Grundlage der alten Konzession weiterbetrieben werden, bis dieses Kind (Wahlkind) die Eignung zum selbständigen Betriebe gemäß Paragraph 3, erlangt, jedoch längstens bis es das 35. Lebensjahr vollendet hat.

    Der Fortbetrieb der Apotheke während eines Konkursverfahrens für Rechnung der Konkursmasse sowie während einer exekutiven Zwangsverwaltung durch einen Dritten oder während einer exekutiven Zwangsverwaltung erfolgt auf Grundlage der Konzession des Schuldners.

    Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung bedarf es zur Fortführung einer öffentlichen Apotheke für Rechnung der Masse keiner neuen Konzession.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128923

Alte Dokumentnummer

N8190719134L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P15/NOR12128923