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§ 18 ApoG

Fassungen
01.01.1985 bis 28.03.2024 — BGBl. Nr. 502/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 1801.01.198528.03.2024 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 502/1984

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024danach: BGBl. I Nr. 22/2024

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 18,

Zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke.

Der Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke ist durch die Behörde von der Leitung der Apotheke auf eine bestimmte Zeit zu entfernen, wenn er wegen Übertretung der auf den Betrieb von Apotheken bezüglichen Vorschriften von der Verwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Diese Maßnahme ist längstens innerhalb dreier Monate nach dem Tage, an welchem das letzte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, zu verfügen.

Wenn der Konzessionsinhaber von der Leitung der Apotheke im Sinne der vorstehenden Vorschrift auf bestimmte Zeit entfernt wurde, so hat die Behörde den Betrieb der Apotheke während dieser Zeit, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar ist, über Ansuchen des Konzessionsinhabers oder mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung von Amts wegen für Rechnung des Konzessionsinhabers einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter zu übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird. Andernfalls ist der Betrieb der Apotheke während der betreffenden Zeit einzustellen.

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,)

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128928

Alte Dokumentnummer

N8190719139L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P18/NOR12128928