Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 19.Paragraph 19,
Zurücknahme der Konzession.
Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:
wenn die Apotheke binnen einem Jahre nach Ausfolgung der Konzessionsurkunde nicht in Betrieb gesetzt wird;
wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.
(2)Absatz 2,Die Konzession ist zu entziehen, wenn
beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Absatz eins, bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;
die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oderdie im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128929
alte Dokumentnummer
N8190719140L