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§ 19a ApoG

Fassungen
01.01.1985 bis 28.03.2024 — BGBl. Nr. 502/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19a heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 19a01.01.198528.03.2024 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 502/1984

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024danach: BGBl. I Nr. 22/2024

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Behörde unverzüglich zu schließen. Gegen einen solchen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2,Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, so kann die Behörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen. Die Entlohnung des Leiters ist von der Behörde nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128930

alte Dokumentnummer

N8190719141L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P19a/NOR12128930