Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2)Absatz 2,§ 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128932
alte Dokumentnummer
N8190719143L