Rechtstracker.at

§ 30 ApoG

Fassungen
01.01.1985 bis 02.03.2001 — BGBl. Nr. 502/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute29.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 41/2006
§ 3003.03.200128.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 16/2001
§ 3001.01.198502.03.2001 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 502/1984

Außerkrafttretensdatum

02.03.2001danach: BGBl. I Nr. 16/2001

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Befugnis beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.
  2. Absatz 2,Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.
  3. Absatz 3,Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128942

alte Dokumentnummer

N8190719153L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P30/NOR12128942