Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 37.Paragraph 37,
Verantwortlicher Leiter.
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.
Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128949
alte Dokumentnummer
N8190719160L