Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 39.Paragraph 39,
Betriebseinstellung.
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17,, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128951
alte Dokumentnummer
N8190719162L