Rechtstracker.at

§ 48 ApoG

Fassungen
30.06.1990 bis 31.07.2002 — BGBl. Nr. 362/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 4829.03.200628.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2006
§ 4801.08.200228.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 4830.06.199031.07.2002 BGBl. Nr. 362/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

30.06.1990BGBl. Nr. 362/1990

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002danach: BGBl. I Nr. 65/2002

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 48,

Verlautbarung bei Neuerrichtungen.

Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die politische Landesbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

  1. Absatz 2,In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128960

alte Dokumentnummer

N8190719171L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P48/NOR12128960