Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen, ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken.
§ 53.Paragraph 53,
Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden. Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die Paragraphen 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128965
alte Dokumentnummer
N8190719176L