Rechtstracker.at

§ 57 ApoG

Fassungen
10.01.1907 bis 13.02.2004 — RGBl. Nr. 5/1907 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 5714.02.200428.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 5/2004
§ 5710.01.190713.02.2004 RGBl. Nr. 5/1907 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

10.01.1907RGBl. Nr. 5/1907

Außerkrafttretensdatum

13.02.2004danach: BGBl. I Nr. 5/2004

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 57,

Schätzung der Vorräte von Hausapotheken.

In dem im Paragraph 29,, vorletzter Absatz, vorgesehenen Falle ist die Schätzung der brauchbaren Vorräte der Hausapotheke, welche von dem Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke übernommen werden müssen, von der politischen Behörde erster Instanz, in deren Bezirke die Hausapotheke gelegen ist, über Ansuchen eines der Beteiligten anzuordnen.

Die Schätzung erfolgt unter der Leitung eines Vertreters dieser Behörde durch zwei von derselben zu bestellenden Sachverständige; dem Schätzungsakte sind der Inhaber der öffentlichen und der Hausapotheke oder deren Vertreter beizuziehen.

Der Schätzung der Vorräte sind die Marktpreise der betreffenden Artikel zu Grunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128969

alte Dokumentnummer

N8190719180L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P57/NOR12128969