Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 59.Paragraph 59,
Zwangsmittel.
Bei Vollziehung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen ist die Behörde berechtigt, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maßregeln, wie die Beschlagnahme von Vorräten, die Schließung von Betriebsstätten, zu ergreifen.
Die nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes von der Behörde auferlegten Geldstrafen sowie die Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter festgesetzt werden, können im Wege der politischen oder gerichtlichen Exekution eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128971
alte Dokumentnummer
N8190719182L