Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 60.Paragraph 60,
Staatsaufsicht.
Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen Behörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.
Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12128972
alte Dokumentnummer
N8190719183L