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§ 1 TSG

Fassungen
13.03.1974 bis 30.04.1998 — BGBl. Nr. 141/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.05.199830.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 66/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 113.03.197430.04.1998 BGBl. Nr. 141/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.03.1974BGBl. Nr. 141/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998danach: BGBl. I Nr. 66/1998

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch eins. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Gegenstand des Gesetzes.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
  2. Absatz 2,Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 41, Ziffer 4, Anwendung.
  3. Absatz 3,Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei seuchenartigem Auftreten von anderen als den im Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen, welche auf diese Erkrankungen anzuwenden sind.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129000

Alte Dokumentnummer

N8190929251L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1909/177/P1/NOR12129000