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§ 12 TSG

Fassungen
01.08.1996 bis 02.08.2006 — BGBl. Nr. 379/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.200830.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 36/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 1203.08.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 136/2006
§ 1201.08.199602.08.2006 BGBl. Nr. 379/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 379/1996

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006danach: BGBl. I Nr. 136/2006

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Impfstoffe, Heilmittel etc.

Paragraph 12, (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Falle des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.

  1. Absatz 2,Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im voraus zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
  2. Absatz 3,Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen gemäß Absatz eins, durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. Absatz 4,Nach Maßgabe des Absatz 7, ist die Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich für die Einfuhr von immunologischen Tierarzneimitteln KN-Code 3002 30 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2448/95 des Rates vom 10. Oktober 1995 über zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Amtsblatt EG Nummer L 259 vom 30. Oktober 1995, Seite 1), und die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  4. Absatz 5,Die Einfuhr aus Drittstaaten oder das Verbringen von immunologischen Tierarzneimitteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Arzneimittel entweder nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind oder als Muster für Zulassungszwecke dienen sollen oder
    2. Ziffer 2
      sie gemäß Absatz eins, bewilligt worden sind.
  5. Absatz 6,Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur nach erfolgter Chargenfreigabe gemäß Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes in Verkehr gebracht werden.
  6. Absatz 7,Die Bewilligung für Erreger von Tierkrankheiten oder Teile solcher Erreger ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Nähere Bestimmungen über die zugrunde zu legenden Kriterien sind gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129019

Alte Dokumentnummer

N8190929270L