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§ 25a TSG

Fassungen
18.05.1978 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 220/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a01.01.202230.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 258/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 25a18.05.197831.12.2021 BGBl. Nr. 220/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

18.05.1978BGBl. Nr. 220/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 258/2021

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Schutzmaßnahmen.

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (Paragraphen 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129034

Alte Dokumentnummer

N8190929285L