Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 26.Paragraph 26,
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Dokumentnummer
NOR12129035
Alte Dokumentnummer
N8190929286L