Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1974RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Höhe der Entschädigung.
Für Wiederkäuer und Einhufer.
§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.Paragraph 51, (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt hatte.
(2)Absatz 2,Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Absatz 3,) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Dokumentnummer
NOR12129066
Alte Dokumentnummer
N8190929317L