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§ 51 TSG

Fassungen
13.03.1974 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 141/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.10.200330.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 5113.03.197430.09.2003 BGBl. Nr. 141/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

13.03.1974BGBl. Nr. 141/1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Höhe der Entschädigung.

Für Wiederkäuer und Einhufer.

Paragraph 51, (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt hatte.

  1. Absatz 2,Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Absatz 3,) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.
  2. Absatz 3,Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129066

Alte Dokumentnummer

N8190929317L