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§ 52 TSG

Fassungen
13.03.1974 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 141/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.01.200830.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 36/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 5213.03.197431.12.2007 BGBl. Nr. 141/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

13.03.1974BGBl. Nr. 141/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 36/2008

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Für Schweine.

Paragraph 52, (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, ist wie folgt zu bemessen:

  1. Litera a
    für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;
  2. Litera b
    für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im Paragraph 48, Absatz 3, genannten Zeitpunkt;
  3. Litera c
    für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.
  1. Absatz 2,Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
  2. Absatz 3,Zuchtschweine im Sinne des Absatz eins, sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
  3. Absatz 4,Nutzschweine im Sinne des Absatz eins, sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Absatz 3,) sind.

Schlagworte

Fettschwein, Altersunterschied, Rassenunterschied

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129067

Alte Dokumentnummer

N8190929318L