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§ 58 TSG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 257/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5801.01.201430.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 80/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 5801.07.199331.12.2013 BGBl. Nr. 257/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 257/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 58,

Entscheidungskompetenz.

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.

    Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (Paragraph 56, 2, Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.

    Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.

Schlagworte

Zuerkennung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129076

Alte Dokumentnummer

N8190929327L