Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierseuchengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 69.Paragraph 69,
Strafverfügungen der Gerichte.
Das Gericht kann in den Übertretungssachen, die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen sind, Strafverfügungen (§ 460 St. P. O.) erlassen, sofern es höchstens Arrest von einer Woche oder eine Geldstrafe von 100 K zu verhängen findet. Das Gericht kann in den Übertretungssachen, die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen sind, Strafverfügungen (Paragraph 460, St. P. O.) erlassen, sofern es höchstens Arrest von einer Woche oder eine Geldstrafe von 100 K zu verhängen findet.
Dokumentnummer
NOR12129088
Alte Dokumentnummer
N8190929339L